Wenn der Kieferorthopäde eine Behandlung vorschlägt, fällt früh ein Kürzel: KIG. Dahinter steht die kieferorthopädische Indikationsgruppe, eine Einstufung der Fehlstellung in fünf Grade. Sie entscheidet nicht darüber, ob eine Behandlung sinnvoll ist, sondern darüber, ob die gesetzliche Kasse sie bezahlt.
Die Grenze verläuft zwischen 2 und 3
Bei KIG 1 und 2 handelt es sich um leichte Fehlstellungen. Die gesetzliche Kasse leistet hier nicht, die Behandlung ist vollständig Privatleistung. Da eine Alignerschiene oder feste Apparatur je nach Aufwand im vierstelligen Bereich liegt, trägt in diesem Fall entweder die Zusatzversicherung den wesentlichen Teil oder Sie selbst.
Ab KIG 3 übernimmt die Kasse die Regelversorgung. Auch dann bleibt eine Lücke: moderne Materialien, unsichtbare Brackets, Retainer und Alignerschienen gehören meist nicht dazu und werden zusätzlich abgerechnet.
Der Zeitpunkt ist wichtiger als der Tarif
Für eine Zusatzversicherung gilt derselbe Grundsatz wie bei Erwachsenen: Sobald ein Behandler den Befund dokumentiert oder einen Behandlungsplan erstellt hat, ist die Maßnahme angeraten und damit nicht mehr versicherbar. Kein Anbieter zahlt rückwirkend.
Der günstigste Zeitpunkt für einen Abschluss liegt deshalb im Vorschulalter, lange vor der ersten kieferorthopädischen Kontrolle. Wer erst nach dem Beratungstermin abschließt, versichert das Kind für alles Weitere, aber nicht für die Zahnspange.
Worauf es im Tarif ankommt
Bei Kieferorthopädie ist die Höchstsumme die maßgebliche Größe, nicht der Erstattungsprozentsatz. Tarife setzen hier eigene Grenzen, typischerweise zwischen 1.000 und 4.000 Euro. Ein Tarif mit 100 Prozent Erstattung und 2.000 Euro Höchstsumme leistet weniger als einer mit 80 Prozent und 4.000 Euro.
Prüfen Sie außerdem, ob der Tarif bei KIG 3 bis 5 auch dann leistet, wenn die Kasse zahlt. Manche Bedingungen erstatten nur die Differenz, andere leisten auf den Gesamtbetrag.